(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung, - 6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, - 7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, - 8.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, - 11.
Ausführen von Näharbeiten, - 12.
Polstern, - 13.
Fertigstellen und Montieren von Werkstücken, - 14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei: - a)
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten, - b)
Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen, - c)
Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
- 2.
in der Fachrichtung Reitsportsattlerei: - a)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln, - b)
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln, - c)
Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
- 3.
in der Fachrichtung Feintäschnerei: - a)
Entwerfen von Lederwaren, - b)
Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien, - c)
Herstellen und Reparieren von Lederwaren.