SAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
- Teil 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 SAG - Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
- § 2 SAG - Begriffsbestimmungen
- § 3 SAG - Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
- § 4 SAG - Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
- § 5 SAG - Verschwiegenheitspflicht
- § 6 SAG - Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
- § 7 SAG - Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
- § 8 SAG - Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
- § 9 SAG - Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
- § 10 SAG - Sonstige Vorschriften
- § 11 SAG - Zugang zu Informationen
- Teil 2Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
- Kapitel 1Sanierungsplanung
- § 12 SAG - Sanierungsplanung
- § 13 SAG - Ausgestaltung von Sanierungsplänen
- § 14 SAG - Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
- § 15 SAG - Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
- § 16 SAG - Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
- § 17 SAG - Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 18 SAG - Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 19 SAG - Vereinfachte Anforderungen
- § 20 SAG - Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
- § 21 SAG - Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
- § 21a SAG - Verordnungsermächtigung
- Kapitel 2Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 22 SAG - Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 23 SAG - Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 24 SAG - Abtretungsverbot
- § 25 SAG - Genehmigungserfordernis
- § 26 SAG - Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 27 SAG - Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 28 SAG - Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
- § 29 SAG - Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
- § 30 SAG - Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
- § 31 SAG - Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
- § 32 SAG - Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
- § 33 SAG - Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 34 SAG - Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 35 SAG - Offenlegungspflichten
- Kapitel 3Frühzeitiges Eingreifen
- Kapitel 1Sanierungsplanung
- Teil 3Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
- Kapitel 1Abwicklungsplanung
- § 40 SAG - Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
- § 41 SAG - Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
- § 42 SAG - Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
- § 42a SAG - Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 43 SAG - Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
- § 44 SAG - Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- § 45 SAG - Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
- § 46 SAG - Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
- § 47 SAG - Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 48 SAG - Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- Kapitel 2Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
- Abschnitt 1Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- § 49 SAG - Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49a SAG - Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49b SAG - Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
- § 49c SAG - Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49d SAG - Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
- § 49e SAG - Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
- § 49f SAG - Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
- § 49g SAG - Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
- § 50 SAG - Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 51 SAG - Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
- § 52 SAG - Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
- § 53 SAG - Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 54 SAG - Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
- § 55 SAG - Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
- Abschnitt 2Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
- Abschnitt 1Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- Kapitel 3Abwicklungsfähigkeit
- § 57 SAG - Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
- § 58 SAG - Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
- § 58a SAG - Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
- § 59 SAG - Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
- § 60 SAG - Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
- § 60a SAG - Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- Kapitel 4Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
- Kapitel 1Abwicklungsplanung
- Teil 4Abwicklung
- Kapitel 1Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
- § 62 SAG - Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
- § 63 SAG - Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
- § 64 SAG - Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
- § 65 SAG - Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- § 66 SAG - Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
- § 66a SAG - Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
- § 67 SAG - Abwicklungsziele
- § 68 SAG - Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
- § 69 SAG - Bewertung; gerichtliche Überprüfung
- § 70 SAG - Sachverständiger Prüfer
- § 71 SAG - Zwecke der Bewertung
- § 72 SAG - Grundsätze der Bewertung
- § 73 SAG - Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
- § 74 SAG - Vorläufige Bewertung
- § 75 SAG - Abschließende Bewertung
- § 76 SAG - Verordnungsermächtigung
- § 77 SAG - Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
- § 78 SAG - Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
- § 79 SAG - Unterstützende Maßnahmen
- § 80 SAG - Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
- § 81 SAG - Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
- § 82 SAG - Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
- § 83 SAG - Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
- § 84 SAG - Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- § 85 SAG - Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
- § 86 SAG - Kontrollbefugnisse
- § 87 SAG - Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
- § 88 SAG - Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
- Kapitel 2Abwicklungsinstrumente
- Abschnitt 1Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
- § 89 SAG - Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
- § 90 SAG - Instrument der Gläubigerbeteiligung
- § 91 SAG - Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
- § 92 SAG - Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
- § 93 SAG - Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
- § 94 SAG - Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
- § 95 SAG - Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 96 SAG - Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
- § 97 SAG - Haftungskaskade
- § 98 SAG - Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
- § 99 SAG - Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 100 SAG - Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 101 SAG - Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 102 SAG - Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
- § 103 SAG - Anforderungen an den Restrukturierungsplan
- § 104 SAG - Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
- § 105 SAG - Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
- § 106 SAG - Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
- Abschnitt 2Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 107 SAG - Übertragung
- § 108 SAG - Mehrfache Anwendung
- § 109 SAG - Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 110 SAG - Auswahl der Übertragungsgegenstände
- § 111 SAG - Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
- § 112 SAG - Drittvergleich
- § 113 SAG - Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
- § 114 SAG - Wirksamwerden der Übertragung
- § 115 SAG - Eintragung der Übertragung
- § 116 SAG - Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 117 SAG - Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
- § 118 SAG - Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
- § 119 SAG - Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- § 120 SAG - Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
- § 121 SAG - Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
- § 122 SAG - Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
- § 123 SAG - Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
- § 124 SAG - Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
- § 125 SAG - Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
- Unterabschnitt 2Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
- Unterabschnitt 3Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
- Unterabschnitt 4Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
- Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 3Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
- Unterabschnitt 1Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
- § 136 SAG - Inhalt der Abwicklungsanordnung
- § 137 SAG - Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
- § 138 SAG - Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
- § 139 SAG - Entscheidung der Abwicklungsbehörde
- § 140 SAG - Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
- § 141 SAG - Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
- § 142 SAG - Abzugsmöglichkeit
- § 143 SAG - Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
- § 144 SAG - Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
- Unterabschnitt 2Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
- Unterabschnitt 3Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
- Unterabschnitt 4Rechtsformwechsel
- Unterabschnitt 5(weggefallen)
- Unterabschnitt 1Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
- Abschnitt 1Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
- Kapitel 1Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
- Teil 5Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
- § 152a SAG - Anwendungsbereich
- § 152b SAG - Zuständigkeit
- § 152c SAG - Unabhängiger Prüfer
- § 152d SAG - Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
- § 152e SAG - Ausgleich des Differenzbetrags
- § 152f SAG - Inhalt der Abwicklungsanordnung
- § 152g SAG - Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
- § 152h SAG - Rechtsschutz
- § 152i SAG - Verordnungsermächtigung
- § 152j SAG - Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
- Teil 6Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
- Kapitel 1Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
- Kapitel 2Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
- Abschnitt 1Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
- § 154 SAG - Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
- § 155 SAG - Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
- § 156 SAG - Abwicklungskollegium
- § 157 SAG - Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
- § 158 SAG - Organisation des Abwicklungskollegiums
- § 159 SAG - Europäische Abwicklungskollegien
- § 160 SAG - Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
- Abschnitt 2Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
- § 161 SAG - Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
- § 162 SAG - Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 163 SAG - Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 164 SAG - Gruppenabwicklungskonzept
- § 165 SAG - Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
- Abschnitt 3Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
- Abschnitt 1Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
- Kapitel 3Beziehungen zu Drittstaaten
- § 167 SAG - Vereinbarungen mit Drittstaaten
- § 168 SAG - Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
- § 169 SAG - Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 170 SAG - Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 171 SAG - Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
- Teil 7Bußgeldvorschriften
- Teil 8Weitere Befugnisse
- Kapitel 1Maßnahmen des Ausschusses
- Kapitel 2Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde
- Teil 9Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen