(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie - 2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Anwälte zum SBG 2016
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