SCEAG - SCE-Ausführungsgesetz
- Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2
Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung
- Abschnitt 3
Sitz und Sitzverlegung
- Abschnitt 4
Aufbau der Europäischen Genossenschaft
- Unterabschnitt 1
Dualistisches System
- § 12 SCEAG - Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
- § 13 SCEAG - Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
- § 14 SCEAG - Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
- § 15 SCEAG - Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
- § 16 SCEAG - Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
- Unterabschnitt 2
Monistisches System
- § 17 SCEAG - Anmeldung und Eintragung
- § 18 SCEAG - Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
- § 19 SCEAG - Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- § 20 SCEAG - Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
- § 21 SCEAG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
- § 22 SCEAG - Geschäftsführende Direktoren
- § 23 SCEAG - Vertretung
- § 24 SCEAG - (weggefallen)
- § 25 SCEAG - Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 26 SCEAG - Anmeldung von Änderungen
- § 27 SCEAG - Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
- Unterabschnitt 3
Generalversammlung
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 5
Jahresabschluss und Lagebericht
- Abschnitt 6
Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7
Schlussbestimmungen