- Sachliche Gliederung - |
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | - a)
- Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben
- b)
- Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
- c)
- Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
- d)
- Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
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1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | - a)
- Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
- betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen
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1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | - a)
- arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern
- b)
- Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären
- c)
- gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben
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1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) | - a)
- die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
- b)
- Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- c)
- Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- d)
- Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- e)
- interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) | - a)
- Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
- externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
- c)
- Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- d)
- Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- e)
- Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
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2.3 | Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) | - a)
- Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhalten
- b)
- Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
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3 | Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
- englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen
- b)
- in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren
- c)
- Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten
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4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | |
4.1 | Betriebliches Rechnungswegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) | - a)
- Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
- b)
- branchenspezifische Kontenpläne anwenden
- c)
- Bestands- und Erfolgskonten führen
- d)
- Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
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4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) | - a)
- Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
- b)
- Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- c)
- Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
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4.3 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) | - a)
- betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen
- b)
- Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren
- c)
- Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen
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5 | Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
- Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen
- b)
- an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirken
- c)
- Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen
- d)
- Kundengespräche planen, führen und nachbereiten
- e)
- Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen
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6 | Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
- behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln
- b)
- Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen
- c)
- Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen
- d)
- ladungsbezogene Dokumente bearbeiten
- e)
- Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen
- f)
- Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen
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7 | Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
- Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswerten
- b)
- Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellen
- c)
- Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten
- d)
- Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachten
- e)
- Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten
- f)
- Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten
- g)
- Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen
- h)
- Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen
- i)
- externe Hafenkostenabrechnungen prüfen
- k)
- Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten
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8 | Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
- logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln
- b)
- Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
- c)
- bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken
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9 | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
- Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen
- b)
- versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten
- c)
- Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln
- d)
- Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten
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Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
1. Fachrichtung Linienfahrt |
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
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1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) | - a)
- Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren
- b)
- Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
- c)
- Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen
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1.2 | Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) | - a)
- Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern
- b)
- Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen
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1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3) | - a)
- Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen
- b)
- Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen
- c)
- Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen
- d)
- an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken
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1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4) | - a)
- Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichten
- b)
- Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten
- c)
- Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswerten
- d)
- Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen
- e)
- Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten
- f)
- manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen
- g)
- Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen
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2. Fachrichtung Trampfahrt |
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) | - a)
- Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren
- b)
- Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
- c)
- Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten
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2.2 | Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) | - a)
- Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten
- b)
- an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirken
- c)
- Vorkalkulationen erstellen
- d)
- Festofferten ausarbeiten
- e)
- Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfen
- f)
- Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen
- g)
- Erfüllung von Frachtverträgen überwachen
- h)
- Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln
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2.3 | Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3) | - a)
- an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken
- b)
- an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken
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