(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung, - 2.
Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung, - 3.
Vorrichten von Schaftteilen, - 4.
Herstellen von Schäften, - 5.
Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung, - 6.
Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen, - 7.
Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie - 8.
Ausarbeiten von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 6.
Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, - 7.
betriebliche und technische Kommunikation sowie - 8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.