(1) Der Anspruch nach § 2 Absatz 1 wird durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten
(2) Der Anspruch nach § 2 Absatz 2 wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Die Apotheken behalten die jeweilige Bescheinigung nach Satz 1 ein und versehen diese mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.
(2a) Der Anspruch nach § 2 Absatz 2a wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage des Informationsscheibens nach § 3 Absatz 5 Satz 2 sowie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises erfüllt. Die Apotheken behalten das Informationsschreiben ein und versehen dieses mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.
(3) Sofern in der Apotheke keine Packungseinheit mit der nach § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 2a erforderlichen Anzahl an Schutzmasken verfügbar ist, ist die Apotheke zur Neuverpackung berechtigt. Die Schutzwirkung der Schutzmasken darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Bei jeder Abgabe von Schutzmasken ist eine Anleitung des Herstellers der Schutzmaske beizufügen. Bei der Abgabe von Schutzmasken, die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, ist den anspruchsberechtigten Personen auf Verlangen die Bestätigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung auszuhändigen. Eine Neuverpackung nach Satz 1 gilt nicht als ein Inverkehrbringen oder eine Veränderung im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).