(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
eine - a)
Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder - b)
Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land und
- 2.
die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes.
(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder - 2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Nautik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksbereich auf Unterstützungsebene von mindestens sechseinhalb Monaten.