(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden
- 1.
ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten, - 2.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen, - 3.
ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, - 4.
ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses, - 5.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und - 6.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.
(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
(3) Die Befristung beginnt mit dem Datum
- 1.
des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder - 2.
des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.