Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen:
- 1.
die Zuständigkeiten, - 2.
die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen, - 3.
die Form der Dokumentation, - 4.
die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente, - 5.
die Art der Verwendung der Dokumente, - 6.
die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie - 7.
die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.