Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
- 1.
soweit sie angemessen sind und - 2.
durch sie - a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder - b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
Anwälte zum SGB 12
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland