§ 46 SGB 14 - Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1.
die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie - 2.
einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
- 1.
der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und - 2.
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.