(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder - 2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder - 3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
- 1.
für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro, - 2.
für beide Elternteile je 150 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
- 1.
Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben, - 2.
Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.