Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
Anwälte zum SGB 7
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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Rechtsanwalt Niklas Sander
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