SLV 2002 - Soldatenlaufbahnverordnung
- Kapitel 1
Allgemeines
- § 1 SLV 2002 - Geltungsbereich
- § 2 SLV 2002 - Dienstliche Beurteilung
- § 3 SLV 2002 - Ordnung der Laufbahnen
- § 4 SLV 2002 - Einstellung
- § 5 SLV 2002 - Beförderung
- § 5a SLV 2002 - Dienstzeiterfordernisse
- § 6 SLV 2002 - Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel
- § 7 SLV 2002 - (weggefallen)
- Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
- § 8 SLV 2002 - Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
- § 9 SLV 2002 - Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
- § 10 SLV 2002 - Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
- Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffiziere
- Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
- Unterabschnitt 1
Fachunteroffiziere
- § 11 SLV 2002 - Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
- § 12 SLV 2002 - Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
- § 13 SLV 2002 - Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
- § 14 SLV 2002 - Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
- Unterabschnitt 2
Feldwebel
- § 15 SLV 2002 - Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
- § 16 SLV 2002 - Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
- § 17 SLV 2002 - Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
- § 18 SLV 2002 - Beförderung der Feldwebel
- § 19 SLV 2002 - Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
- § 20 SLV 2002 - Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
- § 21 SLV 2002 - Umwandlung des Dienstverhältnisses
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
- Abschnitt 1
- Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offiziere
- Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
- Unterabschnitt 1
Truppendienst
- § 23 SLV 2002 - Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
- § 24 SLV 2002 - Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
- § 25 SLV 2002 - Beförderung der Offiziere
- § 26 SLV 2002 - Offiziere mit Hochschulausbildung
- § 27 SLV 2002 - Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
- § 28 SLV 2002 - Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
- § 29 SLV 2002 - Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
- Unterabschnitt 2
Sanitätsdienst
- § 30 SLV 2002 - Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
- § 31 SLV 2002 - Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
- § 32 SLV 2002 - Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier
- § 33 SLV 2002 - Beförderung der Sanitätsoffiziere
- Unterabschnitt 3
Militärmusikdienst
- § 34 SLV 2002 - Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
- § 35 SLV 2002 - Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
- § 36 SLV 2002 - Beförderung der Militärmusikoffiziere
- § 37 SLV 2002 - Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier
- Unterabschnitt 4
Geoinformationsdienst der Bundeswehr
- Unterabschnitt 5
Militärfachlicher Dienst
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
- Abschnitt 1
- Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 44 SLV 2002 - Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
- § 45 SLV 2002 - Ausnahmen
- § 46 SLV 2002 - Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes
- § 47 SLV 2002 - (weggefallen)
- § 48 SLV 2002 - Übergangsvorschriften
- § 49 SLV 2002 - (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- Anlage SLV 2002 - (zu § 3)Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere