Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:
- 1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und - 2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.