Anhang 2 zu Anlage 2 SpFV - (zu § 10 Absatz 1 Satz 2)Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt
Anhang 2 zu Anlage 2 SpFV - (zu § 10 Absatz 1 Satz 2)Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 105, S. 35 – 36)
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ort
Ausgewiesen durch Vorlage
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(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz)
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich
☐
Tauglich
☐
Tauglichkeit befristet bis
☐
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen