Der Bundesminister der Finanzen kann für
- 1.
die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2, - 2.
die Anmeldung nach § 5a Abs. 1, - 3.
die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, - 4.
die Übergangsbestätigung nach § 7
Der Bundesminister der Finanzen kann für