(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Anwälte zum StGB

Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur

Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz

Abogado Francisco Javier Ruiz-Ayúcar Seifert
38400 Puerto de la Cruz