StGB - Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Erster Abschnitt
Das Strafgesetz - Erster Titel
Geltungsbereich - § 1 StGB - Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2 StGB - Zeitliche Geltung
- § 3 StGB - Geltung für Inlandstaten
- § 4 StGB - Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5 StGB - Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6 StGB - Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7 StGB - Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8 StGB - Zeit der Tat
- § 9 StGB - Ort der Tat
- § 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
- Zweiter Titel
Sprachgebrauch
- Erster Titel
- Zweiter Abschnitt
Die Tat - Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit - § 13 StGB - Begehen durch Unterlassen
- § 14 StGB - Handeln für einen anderen
- § 15 StGB - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- § 16 StGB - Irrtum über Tatumstände
- § 17 StGB - Verbotsirrtum
- § 18 StGB - Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
- § 19 StGB - Schuldunfähigkeit des Kindes
- § 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
- § 21 StGB - Verminderte Schuldfähigkeit
- Zweiter Titel
Versuch - Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme - Vierter Titel
Notwehr und Notstand - Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- Erster Titel
- Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat - Erster Titel
Strafen - Freiheitsstrafe
- Geldstrafe
- Nebenstrafe
- Nebenfolgen
- Freiheitsstrafe
- Zweiter Titel
Strafbemessung - § 46 StGB - Grundsätze der Strafzumessung
- § 46a StGB - Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
- § 46b StGB - Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
- § 47 StGB - Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
- § 48 StGB - (weggefallen)
- § 49 StGB - Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 50 StGB - Zusammentreffen von Milderungsgründen
- § 51 StGB - Anrechnung
- Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen - Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung - § 56 StGB - Strafaussetzung
- § 56a StGB - Bewährungszeit
- § 56b StGB - Auflagen
- § 56c StGB - Weisungen
- § 56d StGB - Bewährungshilfe
- § 56e StGB - Nachträgliche Entscheidungen
- § 56f StGB - Widerruf der Strafaussetzung
- § 56g StGB - Straferlaß
- § 57 StGB - Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57a StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57b StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58 StGB - Gesamtstrafe und Strafaussetzung
- Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe - Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung - § 61 StGB - Übersicht
- § 62 StGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65 StGB - (weggefallen)
- § 66 StGB - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66a StGB - Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66b StGB - Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66c StGB - Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
- § 67 StGB - Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67a StGB - Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67b StGB - Aussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67c StGB - Späterer Beginn der Unterbringung
- § 67d StGB - Dauer der Unterbringung
- § 67e StGB - Überprüfung
- § 67f StGB - Mehrfache Anordnung der Maßregel
- § 67g StGB - Widerruf der Aussetzung
- § 67h StGB - Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
- Führungsaufsicht
- § 68 StGB - Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 68a StGB - Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- § 68b StGB - Weisungen
- § 68c StGB - Dauer der Führungsaufsicht
- § 68d StGB - Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
- § 68e StGB - Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
- § 68f StGB - Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
- § 68g StGB - Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Berufsverbot
- Gemeinsame Vorschriften
- Siebenter Titel
Einziehung - § 73 StGB - Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73a StGB - Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73b StGB - Einziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73c StGB - Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73d StGB - Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73e StGB - Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74 StGB - Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74a StGB - Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74b StGB - Sicherungseinziehung
- § 74c StGB - Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74d StGB - Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74e StGB - Sondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74f StGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75 StGB - Wirkung der Einziehung
- § 76 StGB - Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
- § 76a StGB - Selbständige Einziehung
- § 76b StGB - Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
- Erster Titel
- Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen - Fünfter Abschnitt
Verjährung - Erster Titel
Verfolgungsverjährung - Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung
- Erster Titel
- Erster Abschnitt
- Besonderer Teil
- Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - Erster Titel
Friedensverrat - Zweiter Titel
Hochverrat - Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - § 84 StGB - Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85 StGB - Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86 StGB - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87 StGB - Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 88 StGB - Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89 StGB - Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89a StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- § 89b StGB - Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- § 89c StGB - Terrorismusfinanzierung
- § 90 StGB - Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a StGB - Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b StGB - Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 90c StGB - Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- § 91 StGB - Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- § 91a StGB - Anwendungsbereich
- Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
- Erster Titel
- Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit - § 93 StGB - Begriff des Staatsgeheimnisses
- § 94 StGB - Landesverrat
- § 95 StGB - Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- § 96 StGB - Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- § 97 StGB - Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- § 97a StGB - Verrat illegaler Geheimnisse
- § 97b StGB - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- § 98 StGB - Landesverräterische Agententätigkeit
- § 99 StGB - Geheimdienstliche Agententätigkeit
- § 100 StGB - Friedensgefährdende Beziehungen
- § 100a StGB - Landesverräterische Fälschung
- § 101 StGB - Nebenfolgen
- § 101a StGB - Einziehung
- Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten - Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen - § 105 StGB - Nötigung von Verfassungsorganen
- § 106 StGB - Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a StGB - (weggefallen)
- § 106b StGB - Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107 StGB - Wahlbehinderung
- § 107a StGB - Wahlfälschung
- § 107b StGB - Fälschung von Wahlunterlagen
- § 107c StGB - Verletzung des Wahlgeheimnisses
- § 108 StGB - Wählernötigung
- § 108a StGB - Wählertäuschung
- § 108b StGB - Wählerbestechung
- § 108c StGB - Nebenfolgen
- § 108d StGB - Geltungsbereich
- § 108e StGB - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- § 108f StGB - Unzulässige Interessenwahrnehmung
- Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung - § 109 StGB - Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- § 109a StGB - Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
- (XXXX) §§ 109b und 109c StGB - (weggefallen)
- § 109d StGB - Störpropaganda gegen die Bundeswehr
- § 109e StGB - Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- § 109f StGB - Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
- § 109g StGB - Sicherheitsgefährdendes Abbilden
- § 109h StGB - Anwerben für fremden Wehrdienst
- § 109i StGB - Nebenfolgen
- § 109k StGB - Einziehung
- Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt - § 110 StGB - (weggefallen)
- § 111 StGB - Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 112 StGB - (weggefallen)
- § 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- § 114 StGB - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- § 115 StGB - Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- (XXXX) §§ 116 bis 119 StGB - (weggefallen)
- § 120 StGB - Gefangenenbefreiung
- § 121 StGB - Gefangenenmeuterei
- § 122 StGB - (weggefallen)
- Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - § 123 StGB - Hausfriedensbruch
- § 124 StGB - Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125 StGB - Landfriedensbruch
- § 125a StGB - Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126 StGB - Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126a StGB - Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127 StGB - Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128 StGB - Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129 StGB - Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129a StGB - Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 129b StGB - Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130 StGB - Volksverhetzung
- § 130a StGB - Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB - Gewaltdarstellung
- § 132 StGB - Amtsanmaßung
- § 132a StGB - Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133 StGB - Verwahrungsbruch
- § 134 StGB - Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135 StGB - (weggefallen)
- § 136 StGB - Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137 StGB - (weggefallen)
- § 138 StGB - Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139 StGB - Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 140 StGB - Belohnung und Billigung von Straftaten
- § 141 StGB - (weggefallen)
- § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 143 StGB - (weggefallen)
- § 144 StGB - (weggefallen)
- § 145 StGB - Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- § 145a StGB - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 145b StGB - (weggefallen)
- § 145c StGB - Verstoß gegen das Berufsverbot
- § 145d StGB - Vortäuschen einer Straftat
- Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung - § 146 StGB - Geldfälschung
- § 147 StGB - Inverkehrbringen von Falschgeld
- § 148 StGB - Wertzeichenfälschung
- § 149 StGB - Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 150 StGB - Einziehung
- § 151 StGB - Wertpapiere
- § 152 StGB - Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
- § 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- § 152b StGB - Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- § 152c StGB - Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid - § 153 StGB - Falsche uneidliche Aussage
- § 154 StGB - Meineid
- § 155 StGB - Eidesgleiche Bekräftigungen
- § 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides Statt
- § 157 StGB - Aussagenotstand
- § 158 StGB - Berichtigung einer falschen Angabe
- § 159 StGB - Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 160 StGB - Verleitung zur Falschaussage
- § 161 StGB - Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
- § 162 StGB - Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
- § 163 StGB - (weggefallen)
- Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung - Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen - Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie - Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - § 174 StGB - Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a StGB - Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b StGB - Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c StGB - Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 175 StGB - (weggefallen)
- § 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176b StGB - Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176c StGB - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176d StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176e StGB - Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 177 StGB - Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178 StGB - Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179 StGB - (weggefallen)
- § 180 StGB - Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180a StGB - Ausbeutung von Prostituierten
- (XXXX) §§ 180b und 181 StGB - (weggefallen)
- § 181a StGB - Zuhälterei
- § 181b StGB - Führungsaufsicht
- § 182 StGB - Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 183 StGB - Exhibitionistische Handlungen
- § 183a StGB - Erregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184 StGB - Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184a StGB - Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 184d StGB - (weggefallen)
- § 184e StGB - Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
- § 184f StGB - Ausübung der verbotenen Prostitution
- § 184g StGB - Jugendgefährdende Prostitution
- § 184h StGB - Begriffsbestimmungen
- § 184i StGB - Sexuelle Belästigung
- § 184j StGB - Straftaten aus Gruppen
- § 184k StGB - Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 184l StGB - Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
- Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung - § 185 StGB - Beleidigung
- § 186 StGB - Üble Nachrede
- § 187 StGB - Verleumdung
- § 188 StGB - Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
- § 189 StGB - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 190 StGB - Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
- § 191 StGB - (weggefallen)
- § 192 StGB - Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
- § 192a StGB - Verhetzende Beleidigung
- § 193 StGB - Wahrnehmung berechtigter Interessen
- § 194 StGB - Strafantrag
- (XXXX) §§ 195 bis 198 StGB - (weggefallen)
- § 199 StGB - Wechselseitig begangene Beleidigungen
- § 200 StGB - Bekanntgabe der Verurteilung
- Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 202 StGB - Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202a StGB - Ausspähen von Daten
- § 202b StGB - Abfangen von Daten
- § 202c StGB - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202d StGB - Datenhehlerei
- § 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 StGB - Verwertung fremder Geheimnisse
- § 205 StGB - Strafantrag
- § 206 StGB - Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
- (XXXX) §§ 207 bis 210 StGB - (weggefallen)
- Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben - § 211 StGB - Mord
- § 212 StGB - Totschlag
- § 213 StGB - Minder schwerer Fall des Totschlags
- (XXXX) §§ 214 und 215 StGB - (weggefallen)
- § 216 StGB - Tötung auf Verlangen
- § 217 StGB - Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
- § 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch
- § 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
- § 218b StGB - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
- § 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
- § 219 StGB - Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
- § 219a StGB - (weggefallen)
- § 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
- § 219c StGB - (weggefallen)
- § 219d StGB - (weggefallen)
- § 220 StGB - (weggefallen)
- § 220a StGB - (weggefallen)
- § 221 StGB - Aussetzung
- § 222 StGB - Fahrlässige Tötung
- Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit - § 223 StGB - Körperverletzung
- § 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB - Mißhandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB - Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB - Einwilligung
- § 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
- § 230 StGB - Strafantrag
- § 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei
- Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit - § 232 StGB - Menschenhandel
- § 232a StGB - Zwangsprostitution
- § 232b StGB - Zwangsarbeit
- § 233 StGB - Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a StGB - Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233b StGB - Führungsaufsicht
- § 234 StGB - Menschenraub
- § 234a StGB - Verschleppung
- § 234b StGB - Verschwindenlassen von Personen
- § 235 StGB - Entziehung Minderjähriger
- § 236 StGB - Kinderhandel
- § 237 StGB - Zwangsheirat
- § 238 StGB - Nachstellung
- § 239 StGB - Freiheitsberaubung
- § 239a StGB - Erpresserischer Menschenraub
- § 239b StGB - Geiselnahme
- § 239c StGB - Führungsaufsicht
- § 240 StGB - Nötigung
- § 241 StGB - Bedrohung
- § 241a StGB - Politische Verdächtigung
- Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung - § 242 StGB - Diebstahl
- § 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244a StGB - Schwerer Bandendiebstahl
- § 245 StGB - Führungsaufsicht
- § 246 StGB - Unterschlagung
- § 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl
- § 248 StGB - (weggefallen)
- § 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248b StGB - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c StGB - Entziehung elektrischer Energie
- Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung - Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei - Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue - § 263 StGB - Betrug
- § 263a StGB - Computerbetrug
- § 264 StGB - Subventionsbetrug
- § 264a StGB - Kapitalanlagebetrug
- § 265 StGB - Versicherungsmißbrauch
- § 265a StGB - Erschleichen von Leistungen
- § 265b StGB - Kreditbetrug
- § 265c StGB - Sportwettbetrug
- § 265d StGB - Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 265e StGB - Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
- § 266 StGB - Untreue
- § 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 266b StGB - Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
- Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung - § 267 StGB - Urkundenfälschung
- § 268 StGB - Fälschung technischer Aufzeichnungen
- § 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten
- § 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
- § 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung
- § 272 StGB - (weggefallen)
- § 273 StGB - Verändern von amtlichen Ausweisen
- § 274 StGB - Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
- § 275 StGB - Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
- § 276 StGB - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
- § 276a StGB - Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 277 StGB - Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
- § 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 279 StGB - Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- § 280 StGB - (weggefallen)
- § 281 StGB - Mißbrauch von Ausweispapieren
- § 282 StGB - Einziehung
- Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten - Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz - § 284 StGB - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285 StGB - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286 StGB - Einziehung
- § 287 StGB - Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288 StGB - Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 StGB - Pfandkehr
- § 290 StGB - Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291 StGB - Wucher
- § 292 StGB - Jagdwilderei
- § 293 StGB - Fischwilderei
- § 294 StGB - Strafantrag
- § 295 StGB - Einziehung
- § 296 StGB - (weggefallen)
- § 297 StGB - Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
- Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb - § 298 StGB - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- § 299a StGB - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- § 299b StGB - Bestechung im Gesundheitswesen
- § 300 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
- § 301 StGB - Strafantrag
- § 302 StGB - (weggefallen)
- Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung - Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten - § 306 StGB - Brandstiftung
- § 306a StGB - Schwere Brandstiftung
- § 306b StGB - Besonders schwere Brandstiftung
- § 306c StGB - Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d StGB - Fahrlässige Brandstiftung
- § 306e StGB - Tätige Reue
- § 306f StGB - Herbeiführen einer Brandgefahr
- § 307 StGB - Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308 StGB - Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309 StGB - Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310 StGB - Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311 StGB - Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312 StGB - Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313 StGB - Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314 StGB - Gemeingefährliche Vergiftung
- § 314a StGB - Tätige Reue
- § 315 StGB - Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315a StGB - Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315b StGB - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs
- § 315d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315e StGB - Schienenbahnen im Straßenverkehr
- § 315f StGB - Einziehung
- § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr
- § 316a StGB - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316b StGB - Störung öffentlicher Betriebe
- § 316c StGB - Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317 StGB - Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318 StGB - Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319 StGB - Baugefährdung
- § 320 StGB - Tätige Reue
- § 321 StGB - Führungsaufsicht
- § 322 StGB - Einziehung
- § 323 StGB - (weggefallen)
- § 323a StGB - Vollrausch
- § 323b StGB - Gefährdung einer Entziehungskur
- § 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
- Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt - § 324 StGB - Gewässerverunreinigung
- § 324a StGB - Bodenverunreinigung
- § 325 StGB - Luftverunreinigung
- § 325a StGB - Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326 StGB - Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327 StGB - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328 StGB - Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329 StGB - Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330 StGB - Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330a StGB - Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330b StGB - Tätige Reue
- § 330c StGB - Einziehung
- § 330d StGB - Begriffsbestimmungen
- Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt - § 331 StGB - Vorteilsannahme
- § 332 StGB - Bestechlichkeit
- § 333 StGB - Vorteilsgewährung
- § 334 StGB - Bestechung
- § 335 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335a StGB - Ausländische und internationale Bedienstete
- § 336 StGB - Unterlassen der Diensthandlung
- § 337 StGB - Schiedsrichtervergütung
- § 338 StGB - (weggefallen)
- § 339 StGB - Rechtsbeugung
- § 340 StGB - Körperverletzung im Amt
- (XXXX) §§ 341 und 342 StGB - (weggefallen)
- § 343 StGB - Aussageerpressung
- § 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger
- § 345 StGB - Vollstreckung gegen Unschuldige
- (XXXX) §§ 346 und 347 StGB - (weggefallen)
- § 348 StGB - Falschbeurkundung im Amt
- (XXXX) §§ 349 bis 351 StGB - (weggefallen)
- § 352 StGB - Gebührenüberhebung
- § 353 StGB - Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
- § 353a StGB - Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
- § 353b StGB - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 353c StGB - (weggefallen)
- § 353d StGB - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- § 354 StGB - (weggefallen)
- § 355 StGB - Verletzung des Steuergeheimnisses
- § 356 StGB - Parteiverrat
- § 357 StGB - Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
- § 358 StGB - Nebenfolgen
- Erster Abschnitt
Die wichtigsten Fragen zum StGB
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Was ist das Strafgesetzbuch?
Das Strafgesetzbuch regelt alle wichtigen Fragen über Straftaten. -
Was beinhaltet das StGB?
Das StGB enthält Regelungen darüber, welche Handlungen strafbar sind und wann welche Strafe verhängt werden darf. -
Was regelt das StGB nicht?
Das StGB regelt nicht besondere Straftaten wie z. B. Drogendelikte, Steuerstraftaten oder Verstöße gegen das Waffenrecht; diese sind in Spezialgesetzen enthalten, z. B. dem Betäubungsmittelgesetz.
Über das StGB
Das Wichtigste in Kürze- Das StGB ist das die Grundlage des deutschen Strafrechts.
- Es regelt alle wichtigen Fragen über Straftaten.
- Es regelt auch, wann welche Strafe verhängt werden darf.
- Nicht geregelt sind besondere Straftaten wie Drogendelikte oder Verstöße gegen das Waffen- oder das Steuerstrafrecht.
Jemand hat einen anderen Menschen eingesperrt oder zusammengeschlagen oder gar getötet? Ein Betrug wurde begangen oder es wurde etwas gestohlen?
Mord, Totschlag, Körperverletzung, Betrug, Diebstahl oder Beleidigung und Co. – all diese Themen werden als Straftatbestände bezeichnet und im Strafgesetzbuch geregelt.
Doch das StGB regelt nicht nur, welche Handlungen strafbar sind, sondern auch:
- Wann ist jemand tatsächlich verantwortlich für seine Handlung?
- Wann liegt ein gewolltes Handeln vor?
- Hat man sich durch eine Handlung bei einem Verbrechen mitschuldig gemacht?
Welche Reformen durchlebte das StGB?
Das StGB gibt es in seiner ursprünglichen Form bereits seit über 130 Jahren und ist damit neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eines der ältesten deutschen Gesetze. Trotz seiner stetigen Wandlung ist es im Kern gleichgeblieben. Das macht unter anderem die Sprache der einzelnen Paragraphen schnell deutlich.
Trotzdem wurde das Gesetzbuch oft an die sich verändernden gesellschaftlichen Wertvorstellungen und wissenschaftlichen oder technischen Neuerungen angepasst.
Die letzten großen Strafrechtsreformen waren in den 1950er- und 1960er-Jahren. Inhalt war unter anderem, dass „unmoralische“ Taten nicht mehr Teil des StGB sein sollten. Es sollten nur noch Interessen wie Leben, Körper oder Eigentum geschützt werden, so dass zum Beispiel die sogenannte Unzucht zwischen Männern, Ehebruch, Kuppelei oder Verbreitung unzüchtiger Schriften sowie Ehrenstrafen aus dem StGB verbannt wurden.
Auch einige Begriffe wurden aktualisiert, zum Beispiel wurde
- aus Zuchthaus wurde Gefängnis,
- aus Einschließung und Haft wurde die einheitliche Freiheitsstrafe.
2017 wurden weitere Änderungen an einzelnen Straftatbeständen vorgenommen. So werden Stalking und Einbrüche in private Wohnungen seitdem schärfer bestraft. Auch kann nun anders als vorher ein Fahrverbot für Straftaten verhängt werden, die gar nicht im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat stehen, also z.B. auch bei einer Gewalttat oder einem Diebstahl.
Darüber hinaus wurde die Strafbarkeit von Autorennen im Straßenverkehr in § 315d StGB eingeführt, nachdem bei einem illegalen Autorennen in Berlin ein unbeteiligter Dritter ums Leben kam.
Aufbau des StGB:
Wie viele andere deutsche Gesetze ist auch das StGB in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil gegliedert.
Der allgemeine Teil erklärt:
- Wann eine Handlung als Straftat anzusehen ist
- Wann ein Verhalten gewollt ist
- Wann man Mittäter bei einer Straftat ist
Darüber hinaus regelt das Gesetz, wann eine Strafe wie und in welcher Höhe festgelegt werden darf und wann eine Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat bereits eine bestimmte Zeit länger zurückliegt und somit verjährt ist.
Nur ein Delikt verjährt nie: Mord!
Was oft vergessen wird: selten gesehene Straftatbestände des StGB
Ist ein Gefängnisausbruch strafbar? Was passiert eigentlich, wenn ich jemand anderen anschwärze, eine Straftat begangen zu haben? Und wie sieht es aus, wenn Amtsträger Straftaten begehen?
Auch diese Fragen werden im StGB an verschiedenen Stellen geregelt. Unter anderem gibt es einen Teil, der sich mit sämtlichen Straftaten im Amt beschäftigt, also wenn beispielweise ein Beamter sich bestechen lässt oder im Rahmen seiner Arbeit eine Körperverletzung begeht.
Ein Gefängnisausbruch selbst ist hingegen nicht strafbar. Der Gesetzgeber wollte den Wunsch nach Freiheit eines Gefangenen nicht unters Strafe stellen. So ist lediglich das Verhelfen hierzu als Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB strafbar.
Die falsche Verdächtigung, also das Anschwärzen eines anderen bei einer öffentlichen Stelle (Staatsanwaltschaft, Polizei) über die Begehung einer Straftat, ist ebenfalls eine Straftat und wird durch das StGB geahndet.
Gibt es weitere Strafgesetze – und was regeln sie?
Neben dem StGB gibt es weitere Strafgesetze, die besondere Situationen regeln, zum Beispiel:
- Das Betäubungsmittelgesetz ist anwendbar, wenn es um Besitz und Verkauf von Drogen geht.
- Das Steuerstrafrecht regelt Steuerhinterziehung und ähnliche Delikte.
- Handelt es sich bei dem Straftäter um einen Jugendlichen, ist vorranging das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden.