(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung - a)
Steinmetzarbeiten oder - b)
Steinbildhauerarbeiten sowie
- 3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen, - 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, - 3.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, - 4.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen, - 5.
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen, - 6.
Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten, - 7.
Herstellen von Profilen, - 8.
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten, - 9.
Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten, - 10.
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien, - 11.
Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen, - 12.
Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken, - 13.
Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie - 14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind:
- 1.
Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen, - 2.
Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden, - 3.
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie - 4.
Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:
- 1.
Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen, - 2.
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie - 3.
Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und - 4.
Umweltschutz.