(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- 1.
in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen, - 2.
in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, - 3.
im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, - 4.
in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie - 5.
im Boden und in Pflanzen.
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.