(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Maßnahmen abzuwägen.
(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Eigenschaften der Altlast und des Standorts einschließlich der Nutzungs- und Expositionsverhältnisse, - 2.
die derzeitige Exposition durch die Altlast und die Prognose über die zukünftige Entwicklung der Exposition, - 3.
die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminderung der Exposition, - 4.
die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die Bevölkerung durch die Maßnahmen, - 5.
die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie für die Nachsorge, - 6.
die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen, sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposition und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind hydrologische, geochemische und geomechanische Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geologische, klimatische und biologische Einflüsse, - 7.
die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzureichender oder unterbleibender Nachsorge und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition und die Kosten, - 8.
die langfristigen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und - 9.
die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange der Betroffenen.