Anlage StUKostV - Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 626 - 627)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

A. GebührenNummerGebührentatbestandGebührenbetrag in Deutscher MarkI.Auskünfte und Mitteilungen 1.Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) a)ohne vorangegangene Einsichtnahme150,-b)nach vorangegangener Einsichtnahme40,-2.Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) a)im Falle, daß Unterlagen vorhanden75,-b)im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden25,-II.Einsichtnahme 1.Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft150,-b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben.40,-2.Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung75,-b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung20,-3.Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG)150,-III.Herausgabe 1.Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) a)Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Einsichtnahme150,-b)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme40,-c)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme10,-2.Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)10,-3.Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme20,-b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme10,-4.Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme150,-b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme75,-In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben. 
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Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).
 B. AuslagenNummer  1.Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an a)Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)je DIN A4-Kopievon Papiervorlagen0,05 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,10 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,15 DMb)Mitarbeiter*), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG)je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,50 DM2.Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern im Sinne des § 6 Abs. 1 StUGin voller Höhe3.Aufwand für besondere Verpackung und Beförderungin voller Höhe
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Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).