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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Presse
Fragen und Antworten
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Presse: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Presse umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Presse und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Presse: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Presse sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Der Begriff Presse leitet sich von der Druckpresse ab: Mit der Druckpresse konnten erstmalig Schriften in großer Stückzahl verbreitet werden und eine Berichterstattung für die Allgemeinheit ermöglicht. Daher bezeichnet man heute mit dem Begriff Presse, Medien, die sich an eine große Zahl von Lesern richten, wie zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften. Der Presse wird als „vierte Gewalt“ ein großer Einfluss auf die Gesellschaft und Politik zugeschrieben und sie ist auch durch das Grundgesetz besonders geschützt.
Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist durch das Grundgesetz, kurz GG, ausdrücklich geschützt: So lautet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Dieses Grundrecht schützt das sogenannte Veröffentlichungsrecht, das ist das Recht der Presse, ungehindert ihre Tätigkeit ausüben zu können, insbesondere Informationen und Meinungen ohne staatliche Zensur veröffentlichen zu können. Damit soll die freie Meinungsbildung und auch eine Überwachung der Politik gewährleistet werden. Die Pressefreiheit gilt aber nicht unbegrenzt. So liegen ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere die zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre. So muss die Berichterstattung und damit der jeweilige Presseverantwortlicher das Persönlichkeitsrecht anderer, insbesondere deren Privatsphäre respektieren.
Der Schutz der Privatsphäre ist durch das Grundgesetz als Form des Persönlichkeitsrechts besonders geschützt. Der Schutz der Privatsphäre bedeutet, dass jedem grundsätzlich ein privater Bereich in seinen Leben verbleiben muss, in dem er ungezwungen tun und lassen kann, was er möchte, ohne befürchten zu müssen, dass er dabei beobachtet oder abgehört wird. Dieses Recht auf Privatsphäre gilt auch für die Presse. So darf die Presse private Details aus der Privatsphäre von Menschen grundsätzlich nicht gegen deren Willen veröffentlichen. Eine Besonderheit gilt bei Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, wie zum Beispiel bei Politikern in hohen Positionen, deren Recht auf Privatsphäre kann zurücktreten.
Der Schutz und der Umfang der Pressefreiheit steht jedoch zunehmend in Kritik: Die meisten Pressemitteilungen werden mittlerweile von Presseagenturen verfasst, die dann von den einzelnen Medienhäusern übernommen und veröffentlicht werden. So bezieht zum Beispiel die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, kurz auch ARD genannt, ihre Nachrichten aus lediglich fünf Presseagenturen: der Deutschen Presseagentur, kurz DPA, dem Deutschen Depeschendienst, kurz DDP, der amerikanischen Agency Press, kurz AP, von Reuters, kurz RTS und dem Sportinformationsdienst, kurz SID. Diese Kürzel sind heutzutage unter vielen Artikeln deutscher Berichterstattung zu finden. Auch die Medien selbst gehören im Wesentlichen nur wenigen Familien, wie Springer, Mohn, Burda, Dumont, Schaub oder Funke. Die mit dem Grundgesetz angestrebte pluralistische Meinungsvielfalt steht daher nach Kritikern dieser Entwicklung vor einer großen Herausforderung. Dem wird entgegengehalten, dass gerade das Phänomen Internet und Digitalisierung eine Plattform für eine fast unbegrenzte Meinungsvielfalt und -verbreitung von und für jedermann ermöglicht und damit eine „fünfte Gewalt“ entstanden ist, die über die „vierte Gewalt“ wacht. Mittlerweile gibt es aber Bestrebungen der Politik, diese „fünfte Gewalt“ einzuschränken.
Pressekodex
Zum Presserecht zählt auch der Pressekodex. Der Pressekodex ist eine Regelsammlung des Deutschen Presserates. Diesen Pressekodex haben sich die Verbände der Journalisten und Verleger unterworfen und sich zur Einhaltung selbst verpflichtet. Der Pressekodex geriet in der Vergangenheit zunehmend in Kritik. Insbesondere die Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten:
„In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“
Diese Richtlinie wird auch von Vertretern großer Medienhäuser als Bevormundung und Selbstzensur angeprangert, da sie das Vertrauen in die objektive Berichterstattung erschüttere und gerade dem Schutz der Minderheiten nicht diene.
Richtigstellung und Gegendarstellung
Wer durch eine falsche Berichterstattung in seinen Rechten verletzt wird, kann eine Richtigstellung der falschen Tatsachen bzw. Informationen verlangen. Voraussetzung ist, dass durch die Berichterstattung, zum Beispiel einer Zeitung falsche bzw. unwahre Tatsachen behauptet wurden. Die Richtigstellung ist von der Gegendarstellung zu unterscheiden: Bei der Richtigstellung muss zum Beispiel bei einer falschen Meldung einer Pressestelle, die Berichtigung der falschen Meldung von der Pressestelle selbst erfolgen. Bei einer Gegendarstellung darf der Betroffene selbst kostenlos in der selben Form der Berichterstattung, zum Beispiel in einer Zeitschrift, eine falsche Behauptung richtigstellen.
Die Gegendarstellung ist in § 56 Rundfunkstaatsvertrag geregelt, sowie in den Pressestellen der einzelnen Länder. So haben Personen oder Stellen, wenn sie von behaupteten Tatsachen betroffen sind, unabhängig davon, ob diese nun falsch oder nicht falsch sind, einen Anspruch auf kostenlose Veröffentlichung einer eigenen Darstellung der vorangegangenen Berichterstattung.
(FMA)
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