Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen
- 1.
ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist; - 2.
Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen, - a)
um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen, - b)
um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder - c)
weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.