(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen, - 2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen, - 3.
den Materialbedarf zu ermitteln, - 4.
Arbeitsschritte festzulegen, - 5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen, - 6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden, - 7.
Schnitttechniken anzuwenden und - 8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.