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Gesetze
TexModNäherAusbV
Gesetze
TexModNäherAusbV - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 TexModNäherAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 TexModNäherAusbV - Dauer der Berufsausbildung
§ 3 TexModNäherAusbV - Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 TexModNäherAusbV - Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 TexModNäherAusbV - Ausbildungsplan
§ 6 TexModNäherAusbV - Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 TexModNäherAusbV - Ziel und Zeitpunkt
§ 8 TexModNäherAusbV - Inhalt
§ 9 TexModNäherAusbV - Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 10 TexModNäherAusbV - Ziel und Zeitpunkt
§ 11 TexModNäherAusbV - Inhalt
§ 12 TexModNäherAusbV - Prüfungsbereiche
§ 13 TexModNäherAusbV - Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 14 TexModNäherAusbV - Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 15 TexModNäherAusbV - Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 TexModNäherAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung
§ 17 TexModNäherAusbV - Fortsetzung der Berufsausbildung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 18 TexModNäherAusbV - Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19 TexModNäherAusbV - Evaluierung
§ 20 TexModNäherAusbV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage TexModNäherAusbV - (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin