(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Materialprüfungen durchzuführen, - 2.
Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren, - 3.
Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden, - 4.
Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen, - 5.
logistische Prozesse darzustellen, - 6.
Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und - 7.
Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.