Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV
Text
Verbindlich
22
Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
22.1
Datum der Meldung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
22.2
Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
23
Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
23.1
Datum der Meldung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
23.2
Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
24
Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
24.1
Datum der Meldung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
24.2
Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
Teil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
25
Ausbildung
25.1
Grundlegende Anforderung
Höchstes Zertifizierungsniveau
Text
Verbindlich
26
Körperliche Eignung
26.1
Grundlegende Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV
Text
Verbindlich
27.2
Datum der Untersuchung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
27.3
Nächste Untersuchung(en)
Nur falls notwendig
Text
Verbindlich
27.4
Datum etwaiger Folgeuntersuchungen
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
28
Allgemeine Fachkenntnisse
28.1
Grundlegende Anforderung
Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV
Text
Verbindlich
28.2
Datum der Prüfung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
28.3
Nachfolgende Überprüfungen
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
2.
Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
a)
Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;
b)
jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;
c)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;
d)
der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;
e)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und