(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Qualitätssichernde Maßnahmen, - 6.
Berufsspezifische Regelungen, - 7.
Arbeitsorganisation, - 8.
Kommunikation und Information, - 9.
Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren, - 10.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren, - 11.
Transportieren von Tieren, - 12.
Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften, - 13.
Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit, - 14.
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, - 15.
Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Diagnostik bei Tieren, - 2.
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen, - 3.
Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren, - 4.
Qualitätsmanagement, - 5.
Hygienemanagement, - 6.
Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen, - 2.
Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen, - 3.
Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen, - 4.
Besucherbetreuung.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, - 2.
Erziehen von Hunden, - 3.
Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, - 4.
Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.