Anlage 12 TierSeuchSchBMV - (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */
- I.
Nämlichkeitskontrolle - 1.
Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen. - 2.
Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, - a)
bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses, - b)
bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.
- II.
Physische Untersuchung - 1.
Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben. - 2.
1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen. - 3.
Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen. - 4.
Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.