Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten
- 1.
bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie - 2.
zur Erfüllung - a)
internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, - b)
der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder - c)
von Bündnisverpflichtungen.