§ 7 TPG-GewV - Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird:
- 1.
Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer; - 2.
Tag und Uhrzeit der Übertragung; - 3.
Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes; - 4.
Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist; - 5.
Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben; - 6.
dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.