§ 16b TPG - Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung
(1) Die Bundesärztekammer kann ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16a in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung feststellen, insbesondere zu den Anforderungen an
- 1.
die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung als Gewebespender, - 2.
die Untersuchung der Gewebespender und - 3.
die Entnahme, Übertragung und Anwendung von menschlichen Geweben.
(2) Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
Anwälte zum TPG

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26871 Papenburg

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52525 Heinsberg