TranspRLDV - Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
- § 1 TranspRLDV - Anwendungsbereich
- § 2 TranspRLDV - Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen
- § 3 TranspRLDV - Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 4 TranspRLDV - Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
- § 5 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten
- § 6 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
- § 7 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte
- § 8 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
- § 9 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten
- § 10 TranspRLDV - Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
- § 11 TranspRLDV - Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
- § 12 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
- § 13 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht
- § 14 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit
- § 15 TranspRLDV - (weggefallen)
- § 16 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
- § 17 TranspRLDV - Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Jahresabschluss
- § 18 TranspRLDV - Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter
- § 19 TranspRLDV - Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- (XXXX) §§ 20 bis 22 TranspRLDV - (weggefallen)
- § 23 TranspRLDV - Übergangsbestimmung
- § 24 TranspRLDV - Inkrafttreten