Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 117 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften unter Verzicht auf einen Jahresabschluss des Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat einen Konzernabschluss erstellt, der die folgenden Angaben enthält:
- 1.
bei Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividende und die Möglichkeit ihrer Auszahlung; - 2.
die Angabe der Anforderungen an Mindestkapital und Liquidität.