Anlage 1 TrinkwEGV - (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2)Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können
Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:
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die Abwasserbeseitigung - –
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - –
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern - –
Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer - –
die Forstwirtschaft - –
industrielle Emissionen in Gewässer - –
verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer - –
die Siedlungswasserwirtschaft - –
Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien - –
Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer - –
nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen - –
der Schutz vor ionisierender Strahlung - –
die Bewirtschaftung von Abfällen - –
Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen - –
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen - –
Bauprodukte - –
Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund - –
die Gewinnung von Erdwärme - –
bauliche Anlagen - –
Wasserentnahmen - –
die Trinkwasserversorgung.