(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
Anwälte zum TSG

Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City

Abogada Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt

Abogada Laura Grisales Rendón LL.M.
050025 Medellin