§ 2 TVMindestlohn VFlughSiK - Entgeltstruktur

(1) In der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag sind übergangsweise länderbezogen Stundenentgelte und Regelentgelte tarifiert. Beschäftigte, die unter die in § 3 genannten Entgeltgruppen fallen, haben Anspruch auf die in der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag übergangsweise länderbezogen geregelten Stundenentgelte und Regelentgelte. Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.

[§ 2 Absatz 2, 3 und 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]