- 1.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen. - –
Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau: - –
Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin - –
Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin - –
Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau
- –
Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen - –
Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte): - –
Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin – (Certified IT Business Consultant) - –
Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin – (Certified IT Systems Manager) - –
Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin – (Certified IT Marketing Manager) - –
Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin – (Certified IT Business Manager)
- –
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin - –
Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin - –
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik - –
Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie - –
Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie - –
Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk - –
Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin - –
Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin - –
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung - –
Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin - –
Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional: - –
Geprüfter Informatiker und geprüfte Informatikerin – (Certified IT Technical Engineer) - –
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin – (Certified IT Business Engineer)
- 2.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz). - –
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen) - –
Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen) - –
Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen) - –
Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen) - –
Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen) - –
Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin - –
Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin
- 3.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO. - –
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
- 4.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO. - –
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
- 5.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO. - –
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
- 6.
Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBiG. - –
Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen
- 7.
Staatlich anerkannte akademische Grade.
Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.