(1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeitraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrechnungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflichtungsjahres liegt (Überwachungszeitraum).
(2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:
- 1.
die Projektnummer, - 2.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers, - 3.
das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden, - 4.
eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit - a)
einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung, - b)
einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen,
- 5.
den Überwachungszeitraum, - 6.
die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung, - 7.
Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum, - 8.
die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit - a)
der Maßeinheit, - b)
der Quelle und - c)
einer Beschreibung des Wertes,
- 9.
die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit - a)
der Maßeinheit, - b)
der Quelle, - c)
der Aufzeichnungsfrequenz, - d)
einer Beschreibung des Wertes und - e)
einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.