(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt.
(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn
- 1.
für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist, - 2.
der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt, - 3.
die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war, - 4.
der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht, - 5.
die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsminderungen, die ab dem Jahr 2021 erfolgt sind, gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass diese Upstream-Emissionsminderungen nicht gleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von Drittstaaten übernommenen national festgelegten Beiträge nach dem Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) angerechnet werden, - 6.
der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den - a)
Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder - b)
Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- 7.
Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und - 8.
der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.
(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann.