Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
Anwälte zum UmwG 1995

Rechtsanwältin Dipl.Oec. Angelika C. Werb-Welter
86150 Augsburg

Rechtsanwalt Dr. Torsten Mömken
97421 Schweinfurt

Rechtsanwalt Jens Hanspach
47877 Willich