(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.
(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.
Anwälte zum UmwG 1995

Rechtsanwältin Diana Ebert
65760 Eschborn

Rechtsanwalt Peter Horacek
71083 Herrenberg

Rechtsanwalt Sebastian Strohmeier
25980 Sylt