(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.
(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anwälte zum UmwG 1995

Rechtsanwalt Volker Albrecht
25337 Elmshorn

Rechtsanwältin Ingrid Daugs
40882 Ratingen

Rechtsanwältin Pinar Avsar-Birner
60314 Frankfurt am Main