Unbeschadet des § 52 finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Anwälte zum UVPG

RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve