Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist
- 1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und - 2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.
Anwälte zum VAG 2016

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