(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie - 3.
wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschätzen und berücksichtigen, - 2.
Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft gestalten, - 3.
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen, - 4.
rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhalten, - 5.
Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und betreuen, - 6.
Wohnen und Wohneigentum absichern, - 7.
Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern, - 8.
Mobilität und Reisen absichern, - 9.
Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absichern, - 10.
für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden, - 11.
Einkommen absichern und Hinterbliebene versorgen und - 12.
Versicherungsfälle regulieren.
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen:
- 1.
Versicherungsfälle managen, - 2.
Risikomanagement durchführen, - 3.
Risiken für Nicht-Privatkunden absichern, - 4.
im Vertrieb betriebswirtschaftlich arbeiten oder - 5.
Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirtschaft initiieren und begleiten.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und - 4.
digitalisierte Arbeitswelt.