(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
Anwälte zum VgV 2016

Rechtsanwalt Kay Hofheinz
34431 Marsberg

Rechtsanwalt Dr. Michael Görke
72074 Tübingen

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag
90765 Fürth